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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Matepoint — Knowledge Discovery Workshop und Kontextfabrik

Stand: 25. April 2026

Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für die Leistungen von Matepoint, Inhaber Sven Weisheit, Mainz (nachfolgend „Matepoint" oder „Anbieter"). Sie umfassen zwei eigenständige Leistungsblöcke:

  1. den Knowledge Discovery Workshop (Teil A dieser AGB),
  2. die SaaS-Plattform „Kontextfabrik" (Teil B dieser AGB).

(2) Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB (nachfolgend „Kunde"). Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB werden nicht geschlossen.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Matepoint stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(4) Es gelten jeweils die Regelungen des Allgemeinen Teils sowie die Regelungen des für die gebuchte Leistung einschlägigen Teils (Teil A und/oder Teil B). Bucht der Kunde mehrere Leistungen, gelten die jeweiligen Teile nebeneinander. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Allgemeinen Teil und einem Leistungsteil geht der Leistungsteil vor.

(5) Der Matepoint AI Hub ist modular aufgebaut. Matepoint kann weitere Produktmodule mit jeweils eigenen Leistungsteilen anbieten. Neue Leistungsteile werden dem Kunden vor Buchung zur Kenntnis gegeben und gelten erst mit Abschluss eines Vertrags über das jeweilige Produktmodul. Die Geltung bestehender Leistungsteile bleibt von der Einführung neuer Produktmodule unberührt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Der Vertrag über den Knowledge Discovery Workshop kommt durch Annahme eines individuellen Angebots von Matepoint durch den Kunden zustande.

(2) Der Vertrag über die Kontextfabrik kommt durch Registrierung auf der Website matepoint.de und Akzeptanz dieser AGB oder durch Annahme eines individuellen Angebots zustande.

(3) Bucht der Kunde mehrere Leistungen, entstehen eigenständige Vertragsverhältnisse je Leistungsblock. Die einzelnen Verträge sind voneinander unabhängig und setzen einander nicht voraus.

§ 3 Datenschutz

(1) Für die Verarbeitung im Rahmen der unmittelbaren Geschäftsbeziehung zwischen Matepoint und dem Kunden (Vertragsanbahnung, Account-Verwaltung, Abrechnung, Support-Kommunikation) ist Matepoint Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Diese Verarbeitungen sind in der Datenschutzerklärung von Matepoint beschrieben.

(2) Im Rahmen des Knowledge Discovery Workshops ist Matepoint Verantwortlicher. Matepoint erbringt eine eigene Dienstleistung; eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO liegt nicht vor. Die Verarbeitung der Kundeninformationen erfolgt unter Einsatz von Anthropic, PBC (USA) als Sub-Dienstleister. Die Drittlandübermittlung ist über das EU-US Data Privacy Framework und/oder Standardvertragsklauseln abgesichert. Kundendaten werden von Anthropic nicht zum Modelltraining verwendet.

(3) Im Rahmen der Kontextfabrik ist Matepoint Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO, soweit personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet werden. Der Kunde ist insoweit Verantwortlicher. Die Einzelheiten regelt der als Anlage 2 beigefügte Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV).

(4) Die Plattform setzt zur Leistungserbringung Unterauftragsverarbeiter ein, darunter Anbieter mit Sitz in den USA. Eine vollständige und aktuelle Liste der Unterauftragsverarbeiter einschließlich Sitzland, Verarbeitungszweck und Rechtsgrundlage für die Drittübermittlung ist Bestandteil des AVV (Anlage 2). Matepoint informiert den Kunden über Änderungen an der Unterauftragsverarbeiter-Liste in angemessener Frist.

(5) Matepoint verwendet weder Kunden-Inhalte noch Nutzungsdaten zum Training eigener oder fremder KI-Modelle. Die eingesetzten LLM-Anbieter (Anthropic, Google Vertex AI) verwenden die übermittelten Daten gemäß ihrer kommerziellen API-Bedingungen ebenfalls nicht zum Modelltraining.

(6) Transaktionale E-Mails werden über den Dienst Resend, Inc. versendet. Open- und Click-Tracking sind plattformweit deaktiviert. Bei Nutzung der White-Label-Versand-Funktion (Teil B) sind Matepoint und Resend gemeinsam Auftragsverarbeiter des Kunden; eine gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 26 DSGVO liegt nicht vor.

§ 4 Haftung

(1) Matepoint haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Matepoint oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Matepoint haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Matepoint oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) haftet Matepoint der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(4) Die Haftung nach Abs. 3 ist der Höhe nach begrenzt auf die vom Kunden in den letzten zwölf Monaten vor dem schadensbegründenden Ereignis an Matepoint gezahlte Nettovergütung. Bei Vertragsverhältnissen mit einer Laufzeit unter zwölf Monaten oder bei einmaligen Leistungen ist die für die jeweilige Leistung gezahlte Nettovergütung maßgeblich.

(5) Im Übrigen ist die Haftung von Matepoint für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(6) Matepoint haftet nicht für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit, Rechtskonformität oder Eignung der von KI-Systemen erzeugten Inhalte. Dies gilt sowohl für die im Rahmen des Workshops erstellten Twelve Pillars als auch für die über die Kontextfabrik generierten Inhalte. Die Verantwortung für die Prüfung und Freigabe vor Verwendung oder Veröffentlichung liegt ausschließlich beim Kunden.

(7) Matepoint haftet nicht für Schäden, die auf Störungen oder Ausfälle bei Drittanbietern (insbesondere LLM-Anbieter, Zahlungsdienstleister, Hosting-Anbieter) zurückzuführen sind, sofern Matepoint die Drittanbieter sorgfältig ausgewählt und überwacht hat.

(8) Die Haftungsbegrenzungen der Abs. 3 bis 7 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Matepoint.

(9) Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 5 Geheimhaltung

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke dieses Vertrags zu verwenden.

(2) Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, technische Informationen, Kundendaten und Vertragsinhalte.

(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die (a) öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass die empfangende Partei dafür verantwortlich ist, (b) der empfangenden Partei nachweislich bereits bekannt waren, (c) von einem Dritten ohne Geheimhaltungspflicht offengelegt werden, oder (d) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

(4) Die Geheimhaltungspflicht besteht über das Vertragsende hinaus für die Dauer von zwei Jahren fort.

§ 6 Änderungen dieser AGB

(1) Matepoint ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um Änderungen der Rechtslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der technischen Rahmenbedingungen oder der Marktverhältnisse Rechnung zu tragen, und der Kunde durch die Änderung nicht unangemessen benachteiligt wird.

(2) Matepoint wird den Kunden über Änderungen mindestens vier Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform informieren. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten AGB als genehmigt. Matepoint wird den Kunden in der Änderungsmitteilung auf die Bedeutung der Frist und die Folgen des Schweigens gesondert hinweisen.

(3) Widerspricht der Kunde fristgemäß, wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgeführt. Matepoint ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung der regulären Kündigungsfrist zu kündigen.

§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Mainz, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

(4) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel.

(5) Die Vertragssprache ist Deutsch.

Teil A — Knowledge Discovery Workshop

§ 8 Leistungsbeschreibung Workshop

(1) Matepoint erstellt für den Kunden ein strukturiertes Wissens-Dokument („Twelve Pillars"), das die Unternehmens-DNA des Kunden in zwölf definierten Kategorien abbildet. Der Workshop ist ein Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Matepoint schuldet die Erstellung und Lieferung des Twelve-Pillars-Dokuments.

(2) Der Kunde liefert Informationen über sein Unternehmen in Form von Dokumenten und verschriftlichten Aussagen. Diese Informationen betreffen insbesondere Marken, Brands, Zielgruppen, Tonalitäten, Positionierung, Werte und Alleinstellungsmerkmale. Matepoint verarbeitet diese Informationen mithilfe eines Large Language Model (Anthropic) und erstellt daraus das Twelve-Pillars-Dokument.

(3) Der Kunde erhält das Ergebnis als Dokument zum Download oder per Versand. Damit ist die Leistung erbracht. Das Ergebnis ist plattformunabhängig nutzbar.

(4) Hat der Kunde zusätzlich einen Vertrag über die Kontextfabrik (Teil B) geschlossen, können die Inhalte der Twelve Pillars im Rahmen des Kontextfabrik-Onboardings in die Wissensbank der Plattform eingespielt werden. Das Einspielen ist Bestandteil der Kontextfabrik-Leistung, nicht des Workshops.

§ 9 Mitwirkungspflichten des Kunden (Workshop)

(1) Die Qualität des Ergebnisses hängt unmittelbar von der Zuarbeit des Kunden ab. Der Kunde ist verpflichtet, substanzielle Informationen über sein Unternehmen bereitzustellen und Matepoint die für die Erstellung der Twelve Pillars erforderlichen Materialien vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(2) Liefert der Kunde keine oder nicht genügend Informationen, kann das Ergebnis vom Optimum abweichen. Matepoint haftet nicht für Qualitätsmängel, die auf unzureichende Mitwirkung des Kunden zurückgehen.

(3) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung durch Matepoint nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, ist Matepoint berechtigt, das Ergebnis auf Basis der verfügbaren Informationen fertigzustellen oder den Vertrag zu kündigen. Im Falle der Kündigung steht Matepoint die anteilige Vergütung für bereits erbrachte Leistungen zu.

§ 10 Vergütung (Workshop)

(1) Die Vergütung für den Workshop ergibt sich aus dem individuellen Angebot von Matepoint. Es handelt sich um eine Pauschalvergütung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die Vergütung ist in zwei Raten fällig: 50 % bei Auftragserteilung, 50 % bei Lieferung des Twelve-Pillars-Dokuments.

(3) Die Zahlungsabwicklung erfolgt auf Rechnung oder über den Zahlungsdienstleister Stripe Payments Europe, Ltd. (Irland). Für die Verarbeitung von Zahlungsdaten durch Stripe gilt § 3 entsprechend.

§ 11 Abnahme und Nachbesserung (Workshop)

(1) Matepoint liefert das Twelve-Pillars-Dokument an den Kunden. Der Kunde hat das Ergebnis innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu prüfen.

(2) Erhebt der Kunde innerhalb der Frist nach Abs. 1 keine schriftliche Mängelrüge, gilt das Werk als abgenommen.

(3) Liegen Mängel vor, die nicht auf unzureichende Mitwirkung des Kunden zurückgehen, hat Matepoint das Recht zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Frist richtet sich nach Art und Umfang des Mangels und wird im Einzelfall vereinbart.

(4) Beruht der gerügte Mangel auf unzureichender Mitwirkung des Kunden, hat der Kunde zunächst seine Mitwirkungspflichten nach § 9 zu erfüllen. Matepoint nimmt die Nachbesserung vor, sobald der Kunde die erforderlichen Informationen nachgeliefert hat.

(5) Nach erfolgreicher Nachbesserung beginnt die Prüffrist nach Abs. 1 erneut.

§ 12 Rücktritt und Kündigung (Workshop)

(1) Der Kunde kann den Workshop-Vertrag jederzeit vor Lieferung des Ergebnisses kündigen (§ 648 BGB). In diesem Fall steht Matepoint die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen zu.

(2) Nach Lieferung des Ergebnisses richtet sich die Gewährleistung nach § 11.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 13 Workshop-Daten und Löschung

(1) Im Workshop werden keine personenbezogenen Daten Dritter verarbeitet. Der Personenbezug beschränkt sich auf den Ansprechpartner des Kunden (Name, E-Mail, ggf. Funktion).

(2) Die vom Kunden bereitgestellten Eingabedokumente und Zwischenergebnisse werden 30 Tage nach Lieferung des Twelve-Pillars-Dokuments gelöscht, sofern der Kunde nicht innerhalb dieser Frist einen Vertrag über die Kontextfabrik (Teil B) geschlossen hat.

(3) Matepoint räumt dem Kunden die uneingeschränkten Nutzungsrechte am Twelve-Pillars-Dokument ein.

Teil B — Kontextfabrik (SaaS)

§ 14 Leistungsbeschreibung (Kontextfabrik)

(1) Matepoint stellt dem Kunden über das Internet eine KI-gestützte SaaS-Plattform für Content-Marketing-Produktion zur Verfügung. Die Plattform umfasst insbesondere folgende Funktionen:

  1. Redaktionsplanung und Artikelerstellung mithilfe von Large Language Models (LLM),
  2. KI-gestützte Bildgenerierung,
  3. Erstellung von Social-Media-Varianten aus Artikeln,
  4. Newsletter-Erstellung,
  5. CMS-Anbindung (WordPress, Shopify, Matepoint-eigenes Blog-Modul),
  6. Verwaltung von Wissensdokumenten, Produktdaten und Autorenprofilen.

(2) Der konkrete Funktionsumfang richtet sich nach dem vom Kunden gebuchten Tarif gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Leistungs- und Preisliste (Anlage 1). Matepoint kann den Funktionsumfang jederzeit erweitern. Eine Reduzierung wesentlicher Funktionen während der Vertragslaufzeit bedarf der Zustimmung des Kunden.

(3) Die Plattform nutzt zur Leistungserbringung Dienste von Drittanbietern, insbesondere LLM-Dienste (Anthropic, Google) und Bildgenerierungsdienste (Google Vertex AI). Eine aktuelle Liste der eingesetzten Unterauftragsverarbeiter ist Bestandteil des Auftragsverarbeitungsvertrags (Anlage 2).

(4) Die von der Plattform erzeugten Inhalte (Artikel, Bilder, Social-Media-Texte) sind KI-generiert. Matepoint übernimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Rechtskonformität der generierten Inhalte. Der Kunde ist verpflichtet, alle generierten Inhalte vor Veröffentlichung eigenständig zu prüfen und freizugeben (§ 18 Abs. 2).

(5) Die Plattform wird im Wege des Software-as-a-Service bereitgestellt. Matepoint schuldet die Bereitstellung der Plattformfunktionen über das Internet, nicht die Überlassung von Software. Der Kunde erhält ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für die Dauer des Vertrags.

§ 15 Plattformzugang (Kontextfabrik)

(1) Der Zugang zur Plattform erfolgt über das Tenant-Dashboard unter aihub.matepoint.de. Der Kunde erhält nach Registrierung Zugangsdaten für einen Administrator-Account. Der Kunde kann im Rahmen seines Tarifs weitere Nutzerkonten anlegen (Administratoren, Editoren, Betrachter).

(2) Der Kunde ist verpflichtet, seine Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Bei Verdacht auf unbefugte Nutzung hat der Kunde Matepoint unverzüglich zu informieren.

(3) Für Handlungen, die unter Verwendung der Zugangsdaten des Kunden vorgenommen werden, haftet der Kunde, es sei denn, er weist nach, dass die Nutzung ohne sein Verschulden durch Dritte erfolgte.

§ 16 Tarife, Vergütung und Zahlung (Kontextfabrik)

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem vom Kunden gewählten Tarif gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Leistungs- und Preisliste (Anlage 1). Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Bei monatlicher Abrechnung ist die Vergütung jeweils im Voraus zum Beginn des Abrechnungszeitraums fällig. Bei jährlicher Abrechnung ist die Jahresvergütung im Voraus zum Beginn der jeweiligen Jahresperiode fällig.

(3) Die Zahlungsabwicklung erfolgt über den Zahlungsdienstleister Stripe Payments Europe, Ltd. (Irland). Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Stripe als eigenständiger Verantwortlicher Zahlungsdaten (Kartendaten, Transaktionsdaten) verarbeitet. Es gelten zusätzlich die Nutzungsbedingungen und die Datenschutzerklärung von Stripe.

(4) Matepoint kann dem Kunden im Einzelfall Gutscheine oder Promocodes gewähren. Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Ein Anspruch auf Gewährung besteht nicht.

(5) Matepoint ist berechtigt, die Preise für laufende Verträge anzupassen. Preisänderungen werden dem Kunden mindestens vier Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt.

  1. Bei monatlicher Abrechnung wird die Preisänderung zum nächsten Abrechnungszeitraum nach Ablauf der Ankündigungsfrist wirksam. Dem Kunden steht ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu.
  2. Bei jährlicher Abrechnung werden Preisänderungen erst zur nächsten Verlängerung wirksam. Matepoint teilt die Preisänderung mindestens sechs Wochen vor dem Verlängerungstermin mit. Dem Kunden steht ein Sonderkündigungsrecht zum Ende der laufenden Jahresperiode zu.

(6) Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist Matepoint berechtigt, den Zugang zur Plattform nach vorheriger Mahnung mit angemessener Nachfristsetzung zu sperren. Die Pflicht zur Zahlung der Vergütung bleibt von der Sperrung unberührt.

§ 17 Vertragslaufzeit und Kündigung (Kontextfabrik)

(1) Bei monatlicher Abrechnung läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit. Der Kunde kann den Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Ende des laufenden Abrechnungsmonats kündigen. Matepoint kann den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Abrechnungsmonats kündigen.

(2) Bei jährlicher Abrechnung beträgt die Erstlaufzeit zwölf Monate ab Vertragsbeginn. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils weitere zwölf Monate, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Matepoint insbesondere vor, wenn der Kunde wesentlich gegen diese AGB verstößt, insbesondere gegen § 18, und den Verstoß trotz Abmahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt.

(4) Kündigungen bedürfen der Textform (E-Mail genügt). Die Kündigung kann auch über die im Dashboard bereitgestellte Kündigungsfunktion erklärt werden; die Nutzung dieser Funktion genügt der Textformanforderung.

(5) Nach Beendigung des Vertrags stehen dem Kunden die in § 21 geregelten Rechte zur Datenrückgabe und -löschung zu.

§ 18 Pflichten des Kunden (Kontextfabrik)

(1) Der Kunde sichert zu, dass er für alle in die Plattform eingespeisten Inhalte — insbesondere Texte, Bilder, Produktdaten, Wissensdokumente und Autorenprofile — die erforderlichen Nutzungs- und Verarbeitungsrechte besitzt.

(2) Der Kunde ist allein verantwortlich für die Prüfung und Freigabe aller von der Plattform erzeugten Inhalte vor deren Veröffentlichung. Matepoint übernimmt keine Verantwortung für die Eignung der generierten Inhalte für einen bestimmten Verwendungszweck.

(3) Der Kunde sichert zu, keine Inhalte einzuspeisen, die gegen geltendes Recht verstoßen, insbesondere gegen Urheberrechte Dritter, Persönlichkeitsrechte oder den Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

(4) Soweit der Kunde personenbezogene Daten Dritter in die Plattform einspeist (etwa Namen, E-Mail-Adressen oder biografische Angaben von Autoren, Interviewpartnern oder in Texten erwähnten Personen), sichert er zu, hierfür über eine eigene Rechtsgrundlage zu verfügen. Der Kunde stellt Matepoint von Ansprüchen Dritter frei, die aus einem Verstoß gegen diese Pflicht resultieren.

(5) Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung der Transparenzpflichten gegenüber seinen Endnutzern in Bezug auf KI-generierte Inhalte, insbesondere nach Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act).

(6) Die Nutzung der Plattform für Inhalte, die nach den Acceptable-Use-Policies der eingesetzten KI-Anbieter untersagt sind, ist nicht gestattet. Die jeweils gültigen Acceptable-Use-Policies sind unter den von Matepoint bekanntgegebenen URLs einsehbar und werden durch Verweis Bestandteil dieser AGB.

White-Label-Versand

(7) Sofern der Kunde die White-Label-Versand-Funktion nutzt und E-Mails unter seiner eigenen Absender-Domain versendet, sichert er zusätzlich zu:

  1. dass er Eigentümer oder berechtigter Nutzer der verifizierten Absender-Domain ist,
  2. dass er die Empfänger datenschutzkonform über die Verarbeitung informiert hat, insbesondere in seiner eigenen Datenschutzerklärung,
  3. dass er für die versendeten Inhalte und die Empfängerauswahl über die erforderliche Rechtsgrundlage verfügt.

(8) Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Konfiguration und Pflege der CMS-Zugangsdaten verantwortlich. Matepoint speichert diese Zugangsdaten verschlüsselt (AES-256-GCM) und verwendet sie ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Leistungspflicht.

§ 19 Verfügbarkeit und Support (Kontextfabrik)

(1) Matepoint ist bestrebt, die Plattform mit einer möglichst hohen Verfügbarkeit bereitzustellen. Es wird keine bestimmte Verfügbarkeit in Prozent zugesagt. Die Plattform wird im Best-Effort-Modus betrieben.

(2) Planmäßige Wartungsarbeiten werden dem Kunden nach Möglichkeit mit einer Vorlauffrist von 48 Stunden angekündigt und in nutzungsarme Zeiten gelegt.

(3) Die Plattform nutzt Dienste von Drittanbietern (insbesondere Anthropic, Google, Supabase, Stripe, Resend). Temporäre Einschränkungen der Plattformfunktionen, die auf Ausfälle oder Störungen dieser Drittanbieter zurückzuführen sind, begründen keine Pflichtverletzung durch Matepoint. Matepoint wird den Kunden über wesentliche Störungen zeitnah informieren.

(4) Support erfolgt per E-Mail und über den in die Plattform integrierten Help-Chat. Weitergehende SLA-Vereinbarungen können individuell vereinbart werden.

§ 20 Rechte an Inhalten (Kontextfabrik)

(1) Die vom Kunden in die Plattform eingespeisten Inhalte verbleiben im Eigentum des Kunden. Matepoint erwirbt daran keine Rechte, die über das zur Leistungserbringung Erforderliche hinausgehen.

(2) Matepoint räumt dem Kunden an den von der Plattform erzeugten Inhalten (Artikel, Bilder, Social-Media-Texte, Newsletter) die für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Nutzungsrechte ein, soweit Matepoint selbst über solche Rechte verfügt. Der Kunde ist berechtigt, die generierten Inhalte nach Freigabe uneingeschränkt für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen, zu veröffentlichen und zu bearbeiten.

(3) Matepoint weist darauf hin, dass KI-generierte Inhalte nach derzeitiger Rechtslage in Deutschland grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, sofern keine menschliche Schöpfungshöhe erreicht ist. Eine Gewährleistung für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der generierten Inhalte wird nicht übernommen.

(4) Matepoint verwendet die Inhalte des Kunden ausschließlich zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Eine Nutzung für eigene Zwecke, insbesondere zum Training von KI-Modellen, findet nicht statt und wird ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 21 Datenrückgabe und Löschung bei Vertragsende (Kontextfabrik)

(1) Nach Beendigung des Vertrags stellt Matepoint dem Kunden auf dessen Anfrage seine Inhalts- und Konfigurationsdaten als JSON-Export sowie Mediendaten als separates Archiv zur Verfügung. Der Kunde hat die Anfrage innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist zu stellen.

(2) Der Export steht dem Kunden für einen Zeitraum von 30 Tagen nach Vertragsende zur Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist löscht Matepoint die Inhaltsdaten des Kunden vollständig aus allen Systemen, einschließlich der Systeme der Unterauftragsverarbeiter, soweit dies technisch möglich und von den jeweiligen Dienstleistern unterstützt wird.

(3) Rechnungs- und Vertragsdaten werden nach den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufbewahrt (§ 147 AO, § 257 HGB) und nach deren Ablauf gelöscht.

§ 22 Technische und organisatorische Maßnahmen (Kontextfabrik)

(1) Matepoint trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Plattform und der verarbeiteten Daten. Die Maßnahmen umfassen insbesondere:

  1. Multi-Tenant-Isolation durch Row Level Security (RLS) in der Datenbank,
  2. Rollenbasierte Zugriffssteuerung (Rollen: Administrator, Editor, Betrachter),
  3. Verschlüsselung gespeicherter Credentials mit AES-256-GCM,
  4. TLS-Verschlüsselung aller Datenübertragungen,
  5. Vollständiges Audit-Log über alle relevanten Änderungen,
  6. Automatisierte Datenbanksicherung durch Supabase (Point-in-Time-Recovery).

(2) Die vollständige Aufstellung der technisch-organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO ist als TOM-Anlage Bestandteil des AVV (Anlage 2).

(3) Matepoint trifft angemessene Maßnahmen gegen Missbrauch der Plattform, insbesondere Prompt-Injection-Schutz und Output-Filter. Eine vollständige Fehlerfreiheit der KI-generierten Outputs kann nicht garantiert werden.

Anlagenverzeichnis

Anlage 1: Leistungs- und Preisliste Kontextfabrik (tarifabhängiger Funktionsumfang, Preise, Verbrauchskontingente)

Anlage 2: Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO einschließlich:

  • Anhang 1: Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck, Kategorien betroffener Personen und Datenkategorien
  • Anhang 2: Technisch-organisatorische Maßnahmen (TOM)
  • Anhang 3: Genehmigte Unterauftragsverarbeiter

Stand: 25. April 2026

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